Erwägungen

Am 14. März 2014 führten zwei Polizeibeamte in Zivil in der Luzerner Altstadt eine Identitätskontrolle bei den Beschwerdeführern A. und B. durch. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, woraufhin die Polizeibeamten die Beschwerdeführer zu Boden brachten und ihnen Handschellen anlegten. Die Beschwerdeführer wurden zum Polizeigebäude verbracht, wo B. für ca. 10 Minuten in einer Zelle eingeschlossen und sich vollständig ausziehen musste. A. wurde in einer Zelle untergebracht, deren Tür jedoch nicht verschlossen war.

Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin an das Kantonsgericht Luzern und beschwerten sich über das Verhalten der Polizeibeamten. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung des Beschwerdeführers B. unverhältnismäßig war. Für die Überprüfung, ob B. gefährliche Gegenstände bei sich trug, hätte ein Abtasten über der Kleidung genügt. Eine vollständige Entkleidung war dazu nicht…