Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Steuerstrafuntersuchung gegen [A.] , den verantwortlichen Geschäftsführer mehrerer Erotikclubs und -gesellschaften. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Geschäftsräumen und Privatwohnungen von [A.] durchgeführt und die sichergestellten Unterlagen, Datenträger und Vermögenswerte versiegelt. [A.] sowie die betroffenen Gesellschaften [B. GmbH] und [C. GmbH] wehrten sich gegen die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung dieser Gegenstände.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Durchsuchungen und Versiegelungen rechtmäßig waren. Es liege ein hinreichender Tatverdacht gegen [A.] vor, da in mehreren seiner Gesellschaften über Jahre hinweg Umsätze nicht oder nicht vollständig versteuert worden seien. Die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und…