Erwägungen

Am 9. August 2015 kam es zu einem tödlichen Verkehrsunfall, bei dem [A.] schwer verletzt wurde. Am 10. August 2015 wurde [A.] von der Polizei einvernommen, wobei er aussagte, absichtlich mit dem Fahrzeug des Verstorbenen zusammengestoßen zu sein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen [A.] wegen Tötung und Verletzung der Verkehrsregeln. [A.] beantragte, die Einvernahme vom 10. August 2015 für absolut unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen, da er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Das Kantonsgericht wies den Antrag ab, woraufhin [A.] Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, da der Beschwerdeführer seine Rüge der Unverwertbarkeit dem Sachgericht zu Beginn der Hauptverhandlung vorbringen kann. Eine Ausnahme könnte nur dann gelten, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe oder Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Im vorliegenden Fall sieht das Gesetz keine sofortige Rückgabe oder Vernichtung vor. Auch steht die Rechtswidrigkeit der Einvernahme nicht ohne Weiteres fest.…