Erwägungen
In diesem Fall führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen [X.] wegen häuslicher Gewalt. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt. Der Beschuldigte hatte 13 Tage in Untersuchungshaft verbracht, die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwies. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihm daraufhin eine Genugtuung von 2.600 CHF zu.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie argumentierte, dass die Genugtuung zu Unrecht gewährt wurde, da der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Genugtuungsfrage nach Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei Verfahrenseinstellung in der Regel gemäß Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen ist. Demnach hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Allerdings kann die Entschädigung oder Genugtuung gemäß Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. In einem solchen Fall sind Entschädigung und Genugtuung im Regelfall ausgeschlossen.
Das…