Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] war Partner einer Beratungsfirma und dort für den Bereich "Mergers and Acquisitions" zuständig. Im Auftrag von [B.] , dem Inhaber der [D. AG] und Alleinaktionär der [E. AG] , gründete [X.] 2008 die [A. AG] , die als Käuferin der [F. AG] auftreten sollte. 2010 plante [B.] die Übernahme der [G. AG] , wobei der Erwerb über die neu zu gründende [H. AG] abgewickelt werden sollte. [X.] wurde erneut beauftragt, die [H. AG] zu gründen. Für den Kauf der [G. AG] sollte ein Kredit von CHF 7 Mio. aufgenommen werden, wovon CHF 6 Mio. durch die Bank [I.] finanziert und CHF 1 Mio. als Eigenmittel eingebracht werden sollten. [B.] liess den Betrag von CHF 450'000.-- als Eigenmittel durch seine Unternehmen [D. AG] und [F. AG] an die [A. AG] überweisen. [X.] verwendete diesen Betrag jedoch nicht als Kapitaleinlage für die [H. AG] , sondern buchte ihn als Darlehen an sich selbst um. Später brachte er den Betrag als von ihm gewährtes Darlehen in die [H. AG] ein. [B.] wurde entgegen der ursprünglichen Absicht nie Eigentümer der [H. AG] bzw. der [G. AG] . Die Firmen wurden schliesslich von [X.] an seinen Geschäftspartner [C.] weiterverkauft.Erwägungen
Die Vorinstanz sah in der Darlehensgewährung des Beschwerdeführers als einzigem Verwaltungsrat der [A. AG] an sich selbst eine Pflichtverletzung. Diese liege im Wesentlichen darin, dass er die Darlehensgewährung ohne Vereinbarung einer Zinszahlungspflicht, ohne Verabredung…