Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen versuchter und mehrfacher vollendeter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und weiterer Straftaten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn in der Berufungsinstanz wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und mehrfacher Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Busse von CHF 300.- als teilweise Zusatzstrafe. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sprach es ihn frei.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin 2 (die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers) persönlich anzuhören, da es sich um eine "Aussage gegen Aussage"-Situation handelt und die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist. Die Videoaufzeichnungen der staatsanwaltlichen Einvernahmen können die gerichtliche Befragung nicht ersetzen, da die…