Erwägungen
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte [X.] am 13. Januar 2012 wegen mehrfacher (teilweise versuchter) sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen mehrfacher Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Gericht ordnete eine ambulante Massnahme (zur Behandlung der psychischen Störungen) während des Strafvollzugs an. Am 16. September 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme (Behandlung einer psychischen Störung). Das Kriminalgericht wies den Antrag am 28. April 2014 ab. Die dagegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht Luzern am 31. Oktober 2014 ab. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Luzern.Erwägungen
1. Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 63b Abs. 5 StGB, um eine nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme zu prüfen. Sie kommt jedoch zum Schluss, dass die Aufhebung der ambulanten Behandlung durch die Vollzugsbehörde Voraussetzung für eine solche Umwandlung wäre, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei. 2. Das Bundesgericht erachtet, dass die Umwandlung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme grundsätzlich auf Art. 63b Abs. 5 StGB gestützt werden kann. Zwar erfasst der Wortlaut und die Marginalie dieser Bestimmung die vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nicht…