Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [X.] am 11. März 2014 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass [X.] zusammen mit vier weiteren Personen in der Zeit von Januar bis März 2011 vom Ausland aus im internationalen Drogenhandel tätig war. Sie vermittelte den Kontakt zu einem neuen Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik, über den die Gruppe Kokain erwarb und nach Lissabon brachte. Dort wurde der von den Beteiligten beauftragte Kurier am 22. März 2011 mit 6'463.43 Gramm Kokain festgenommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für willkürfrei. [X.] wurde zu Recht als Mittäterin verurteilt, da sie durch die Vermittlung des Kontakts zum Drogenlieferanten einen wesentlichen Tatbeitrag leistete und ein eigenes finanzielles Interesse am Drogengeschäft hatte.

Allerdings ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz unklar. Einerseits geht sie von Mittäterschaft bei Erwerb und Transport der Drogen aus, andererseits qualifiziert sie das Verhalten der [X.] auch als bloßes Anstaltentreffen. Das…