Erwägungen

Der Fall betrifft die Kostenfolgen nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl. Der Beschuldigte [X.] wurde vom Bezirksgericht March wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt. Gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid erhob die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag, die Verfahrenskosten vollumfänglich [X.] aufzuerlegen. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung jedoch ab.

Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Ziel, die Verfahrenskosten vollumfänglich [X.] aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt. Es führte aus, dass nach Art. 426 Abs. 1 StPO der verurteilte Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen hat. Dies sei zwingend und lasse keinen Ermessensspielraum zu. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass eine vollumfängliche Kostenauferlegung angesichts des reduzierten Strafmasses unangemessen wäre.

Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass der Beschuldigte mangels…