Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte [X.] wegen sexueller Nötigung sowie versuchter Vergewaltigung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit an. [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, ihn von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm sei im Nachgang zum vorinstanzlichen Urteil eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welches geeignet sei, sofort einen Freispruch herbeizuführen. Zudem brachte er vor, er habe nie an den Befragungen der Geschädigten teilnehmen können, was die Staatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Verhandlung anerkannt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht hat, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte.

Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb Schutzmassnahmen zu Gunsten der Geschädigten ergriffen wurden. Da die Geschädigte die einzige direkte Zeugin war und der…