Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Verwendung von Zufallsfunden aus Telefonüberwachungen gegen einen Mitbeschuldigten, um daraufhin eine Überwachung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte seit Frühling 2012 eine Strafuntersuchung gegen einen international tätigen Drogenhändlerring. Aufgrund eines Zufallsfunds aus der Telefonüberwachung gegen einen Mitbeschuldigten dehnte die Staatsanwaltschaft am 4. September 2012 die Untersuchung auf den Beschwerdeführer aus, dem sie eine Teilnahme an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorwarf. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft am selben Tag die (aktive) geheime Überwachung eines Telefonanschlusses bzw. Mobil-Telefonanschlusses des Beschwerdeführers an.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Überwachungsmassnahmen (inklusive Verwendung von Zufallsfunden und nachträgliche Randdatenerhebung). Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. Februar 2014 an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen kann, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden. Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder…