Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Strafgericht und Obergericht des Kantons Zug wegen übler Nachrede gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft [Y.] S.A. verurteilt. [X.] hatte gegenüber einer Journalistin den Verdacht geäußert, dass bei [Y.] S.A. "nicht alles korrekt gelaufen sei" und es den Verdacht auf "front running" gebe. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Äußerung des Beschwerdeführers, der als Experte im Bereich Geldwäschereibekämpfung galt, die Privatklägerin [Y.] S.A. des "front running" verdächtigte und damit ein "unehrenhaftes Verhalten" im Sinne von Art. 173 StGB darstellte. Dies sei geeignet gewesen, den Ruf oder die Reputation der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu schädigen.
Das Bundesgericht sah den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht an, da der Beschwerdeführer seine Auslegung der Standesregeln des Verbands Schweizerischer…