Erwägungen

- [A.] (Jahrgang 1952, Schweizer Bürger) und [C.B.] (Jahrgang 1981, kosovarische Staatsangehörige) heirateten 2004 im Kosovo. Die Ehe wurde 2010 geschieden. - [C.B.] gebar 2010 einen Sohn, [B.B.] . [A.] anerkannte [B.B.] 2010 als sein Kind. - Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief 2011 die Niederlassungsbewilligung von [C.B.] . Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass [C.B.] als Mutter eines Schweizer Kindes das Aufenthaltsrecht behält, solange keine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat. - 2013 klagten das Gemeindeamt des Kantons Zürich, die Stadt Winterthur und die Gemeinde Flums-Dorf gegen [A.] und [B.B.] auf Anfechtung der Anerkennung und verlangten die Aufhebung des Kindesverhältnisses. - Das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur ordnete 2014 an, dass ein DNA-Gutachten zur Abklärung der genetischen Vaterschaft erstellt wird. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Anordnung.

Erwägungen

- Das Bundesgericht erachtet die Anordnung eines DNA-Gutachtens als zulässigen Zwischenentscheid, gegen den Beschwerde erhoben werden kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, da der Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers durch die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verstärkt wird. - Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Abstammung rechtfertigt den Eingriff in die…