Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verfolgt. Am 29. November 2012 wurde er verhaftet und am 30. November 2012 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach in Untersuchungshaft genommen. Am 16. Januar 2013 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafantritt. Am 12. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welches die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2013 an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Dieses wies das Gesuch am 26. Juli 2013 ab. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 14. August 2013, welches die Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls abwies, gelangte dieser an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Staatsanwaltschaft die Dreitagesfrist zur Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs an das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO eingehalten hatte. Es kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet und weitergeleitet hatte. Die Fristberechnung nach Arbeitstagen und nicht Kalendertagen entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Weiter bestätigte das Bundesgericht, dass der dringende Tatverdacht eines Verbrechens gemäss Art.…