Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.M.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil seines Sohnes [A.M.] für schuldig befunden. [X.M.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Die Hauptfrage war, ob die Befragungen von [A.M.] und dessen Bruder [B.M.] vom November 2003, an denen der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, als Beweismittel verwertet werden durften.Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es begründete dies wie folgt:- Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, an den beiden Erstbefragungen vom November 2003 teilzunehmen und Fragen zu stellen. Zwar wurden [A.M.] und [B.M.] später nochmals befragt, als der Beschwerdeführer anwesend war. Allerdings konnten sich die beiden Zeugen zu diesem Zeitpunkt nur noch vage an die Vorfälle erinnern und bestätigten im Wesentlichen lediglich ihre früheren Aussagen. Damit war dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, seine Verteidigungsrechte rechtzeitig und wirksam wahrzunehmen.
- Die kantonalen Behörden haben den Umstand selbst zu vertreten, dass sich die Zeugen zum…