Erwägungen
Der Fall betrifft die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, nachdem der Antragsteller [X.] nicht persönlich, sondern nur durch seinen Rechtsbeistand, an einer anberaumten Vergleichsverhandlung teilgenommen hatte. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, hatte die Beschwerde von [X.] gegen die Verfahrenseinstellung abgewiesen.
[X.] hatte am 26. Juni 2012 Strafantrag gegen [Y.] wegen Drohung und Tätlichkeiten bzw. Körperverletzung gestellt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte [X.] und [Y.] zu einer Vergleichsverhandlung am 31. Oktober 2012 vorgeladen. [X.] erschien jedoch nicht persönlich, sondern liess sich durch einen Rechtsbeistand vertreten. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 14. November 2012 ein, da sie das Ausbleiben von [X.] als Rückzug des Strafantrags wertete.
Gegen diese Einstellung des Verfahrens erhob [X.] Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Zürich am 1. März 2013 abgewiesen wurde. Daraufhin führte [X.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) für die antragstellende Person eine "faktische Erscheinungspflicht" für die Vergleichsverhandlung bestehe und eine Vertretung ausgeschlossen sei. Der Zweck der Vergleichsverhandlung sei es, eine aussergerichtliche Lösung zwischen den Parteien zu finden, was eine direkte Konfrontation und das persönliche…