Erwägungen

Der Fall betrifft einen Straftäter, der 1993 und 1994 zwei Morde begangen hatte und daraufhin zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Seit 1994 verbüßt er diese Strafe. Das Amt für Justizvollzug (AJV) und der Regierungsrat des Kantons Aargau lehnten mehrmals Gesuche des Straftäters um Gewährung von Ausgängen aus humanitären Gründen ab, da er als gemeingefährlich eingestuft wurde.

Der Straftäter erhob Beschwerde gegen diese Entscheide. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob die Entscheide auf und wies das AJV an, dem Straftäter unter bestimmten Auflagen jährlich vier maximal fünfstündige begleitete Ausgänge zu bewilligen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, Beschwerde gegen Vollzugsentscheide zu erheben, soweit diese die öffentliche Sicherheit betreffen. Die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen wie Ausgänge sind im Gesetz klar geregelt. Entscheidend ist, ob der Straftäter noch als gemeingefährlich einzustufen ist und ob von Vollzugslockerungen keine Flucht- oder Wiederholungsgefahr ausgeht.

Das Bundesgericht sieht Mängel im angefochtenen Urteil. Das psychiatrische Gutachten, auf…