Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Statthalteramt des Bezirks Bülach mit Strafbefehl vom 21. Februar 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Busse von CHF 400 verurteilt. [X.] erhob fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Statthalteramt lud [X.] zu zwei Einvernahmen vor, wobei er zur zweiten Einvernahme am 11. September 2012 unentschuldigt nicht erschien. Daraufhin stellte das Statthalteramt die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von [X.] gegen diese Verfügung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es begründet dies wie folgt:

Die gesetzliche Fiktion des Rückzugs der Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigten von der Einvernahme verstösst gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Für einen wirksamen Verzicht auf den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Beschuldigte muss hinreichend über die Konsequenzen seines unentschuldigten Fernbleibens belehrt werden. Die formularhafte Belehrung des Statthalteramts genügte dafür nicht.
  • Es muss ein sachlicher Anlass für eine zweite Einvernahme bestehen. Dafür finden sich in den Akten keine…