Erwägungen
Die Erbengemeinschaft des 2006 verstorbenen [A.A.] reichte 2009 Klage gegen verschiedene Beklagte ein, um Genugtuungsansprüche für die durch die Asbesterkrankung des Verstorbenen erlittene seelische Unbill geltend zu machen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Abweisung der Klage wegen Verjährung ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die absoluten Verjährungsfristen nach schweizerischem Recht mit dem schädigenden Ereignis, also der letzten Asbestexposition im Jahr 1972, zu laufen beginnen. Selbst wenn man eine Informationspflicht der Beklagten nach 1972 annehmen würde, hätten die Ansprüche spätestens Ende der 1990er-Jahre verjährt sein müssen, da die Gesundheitsgefahren von Asbest ab den 1980er-Jahren bekannt waren.
Das Bundesgericht sah auch keine Verletzung der EMRK, da das Urteil Howald Moor des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte absolute Verjährungsfristen nicht generell ausschließt. Selbst wenn man eine Frist von 30 Jahren als EMRK-widrig erachten würde, wäre eine Frist von…