Erwägungen
Der 76-jährige [X.] wurde 1989 und 1990 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 19 Monaten verurteilt. Anschließend wurde er 1992 gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug Graubünden mehrmals ab, [X.] bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. [X.] erhob dagegen erfolgreich Beschwerde.
Das Bundesgericht musste nun über die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung entscheiden. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob vom Beschwerdeführer in Freiheit weitere schwere Sexualstraftaten gegen Kinder zu erwarten sind, die seine Verwahrung weiterhin rechtfertigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Verwahrung nach über 20 Jahren Freiheitsentzug unverhältnismässig ist. Zwar gehe vom Beschwerdeführer weiterhin eine hohe Rückfallgefahr für pädosexuelle Delikte aus. Die zu erwartenden Taten seien jedoch im unteren Bereich der für eine Verwahrung erforderlichen Schwere anzusiedeln. Der massive Eingriff in die Grundrechte des 76-jährigen Beschwerdeführers sei mit der Deliktsschwere nicht mehr zu rechtfertigen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur…