Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] war für die Buchführung der [B. AG] zuständig. Er wurde vom Bezirksgericht Kreuzlingen der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Berufung, welche das Obergericht des Kantons Thurgau als unbegründet erachtete und das erstinstanzliche Urteil bestätigte.
[X.] führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er rügt zunächst eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften, da sein Aussageprotokoll in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder ihm vorgelesen noch von ihm unterzeichnet wurde. Weiter macht er eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend, da die Vorsitzende des Bezirksgerichts seine Ergänzungsfragen zur Sache nicht zugelassen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde in Bezug auf die Verletzung der Protokollierungsvorschriften als begründet. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingend, und ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage. Da das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer weder vorgelesen noch zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, sind seine dort gemachten Aussagen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.
Hingegen erweist sich die…