Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] bot in der Zeit von ca. August 1998 bis zum 23. September 1999 in seiner Funktion als verantwortliches Organ der [B. AG] und der [C.] Ltd. Anlagemöglichkeiten für Darleiher an. Er versprach einen Darlehenszins von 5 bis 15% pro Monat und Rückzahlung der Darlehenssumme. Zahlreiche Anleger überwiesenen ihm Vermögenswerte in der Höhe von mindestens CHF 5 Mio. [X.] legte die Gelder jedoch nicht vereinbarungsgemäß an, sondern verwendete sie für seine eigenen Bedürfnisse oder diejenigen von Drittpersonen. Spätestens ab dem 21. Juli 2000 verheimlichte er als verantwortliches Organ der [B. AG] und der [C.] Ltd. im Konkursverfahren gegenüber der Liquidatorin [E. AG] Vermögenswerte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer im Konkursverfahren gegenüber der Liquidatorin arglistig Vermögenswerte verheimlicht hat. Ihm stand zwar im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zu, nicht aber im Konkursverfahren, wo er zur Auskunft verpflichtet war. Die bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht im Konkursverfahren erfüllt den Tatbestand des betrügerischen Konkurses, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt. Dies trifft vorliegend zu, da der Beschwerdeführer die Vermögenswerte arglistig verheimlicht hat.

Die Vorinstanz hat die…