Erwägungen
Die [X. AG] ist eine Versicherungsgesellschaft, die bei der [Y. AG] (heute in Liquidation) für Risiken im Umfang von mindestens ca. 28 Mio. Euro rückversichert ist. Die [Y.] reduzierte 2003 ihr Aktienkapital und beschloss 2005 ihre Liquidation. Im Dezember 2005 beantragte die [Y.] beim damaligen Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV, heute FINMA) die Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Die [X.] beantragte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht, ihr im Beschwerdeverfahren der [Y.] gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs Parteistellung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Gesuch ab.
In der Folge beantragte die [X.] bei der FINMA erneut, ihr im Verfahren betreffend die Liquidation bzw. Entlassung der [Y.] aus der Versicherungsaufsicht Parteistellung einzuräumen. Die FINMA lehnte dies ab, ebenso das Bundesverwaltungsgericht in der Folge. Dagegen führt die [X.] Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es begründet dies damit, dass die [X.] zwar stärker als die Allgemeinheit von einer allfälligen mangelhaften Aufsichtstätigkeit der FINMA betroffen wäre, da sie als Rückversicherer hohe Risiken bei der [Y.] übernommen hat. Jedoch fehle es an einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung der [X.] zum Streitgegenstand, die eine Parteistellung rechtfertigen würde.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Versicherungsaufsicht primär dem Schutz der Versicherten dient und es nicht Aufgabe der [X.] als Rückversicherer ist, die Aufsichtstätigkeit der FINMA zu kontrollieren. Zwar könnte eine mangelhafte Aufsicht das…