Erwägungen

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009. Das Obergericht hatte [X.] wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten schuldig gesprochen, ihn zu einer Busse von 7'000 Franken verurteilt und die bei der Firma [Z. AG] gesperrten Anbieteranteile von 311'284.30 Franken teilweise, im Umfang von 200'000 Franken, eingezogen. Eine Ersatzforderung gegen die Firma [Y. AG] wurde nicht ausgesprochen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts grundsätzlich das Nettoprinzip anzuwenden sei, da es sich um blosse Übertretungen des Lotteriegesetzes handelte und die fraglichen TV-Gewinnspiele nicht schon aufgrund ihrer Art oder ihres Inhalts verboten und strafbar waren. Die Vorinstanz habe den…