Erwägungen
Der Beschwerdegegner [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid.
Der Beschwerdegegner wurde beschuldigt, am 3. April 2008 in einem Restaurant in Zürich ca. 180 Gramm Kokain von einer Drittperson erworben und dieses einem vermeintlichen Interessenten, der in Wirklichkeit ein Beamter der Stadtpolizei Zürich war, zum Kauf angeboten zu haben (Anklagepunkt A). Ihm wurde zudem vorgeworfen, bereits zuvor ab Januar 2008 ca. 72 bis 78 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Abnehmer verkauft (Anklagepunkt B) und seit Anfang 2007 bis zum 3. April 2008 ca. drei Mal pro Woche eine nicht mehr genau bestimmbare Menge Kokain und Marihuana konsumiert zu haben (Anklagepunkt C).
Erwägungen
Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung aus BGE 134 IV 266 fest, wonach jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) zu qualifizieren ist.
Der Einsatz des Polizeibeamten "SK 151" ist somit als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren. Da die hierfür erforderliche richterliche Genehmigung nicht vorlag, sind die durch…