Erwägungen

Die Bundesanwaltschaft eröffnete 2004 ein Strafverfahren gegen die Familie Tinner wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen die Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung. Bei Hausdurchsuchungen wurden umfangreiche elektronische Daten, darunter auch Pläne für den Bau von Kernwaffen, beschlagnahmt. 2007 beschloss der Bundesrat, diese Akten unter Aufsicht der IAEO zu vernichten, um ein Proliferationsrisiko zu verhindern. 2009 stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass sich noch Kopien dieser Akten in ihrem Archiv befanden. Der Bundesrat ordnete daraufhin eine Triage und teilweise Vernichtung dieser Akten an. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) beantragte die Entsiegelung und Durchsuchung der verbliebenen Akten, um sie für das Strafverfahren nutzen zu können. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gab diesem Antrag teilweise statt, soweit der Bundesrat die Akten dem URA zugänglich machen würde. Gegen diesen Entscheid erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die Rückerlangung der Akten durch die Strafverfolgungsbehörden nur der Weg über die Rechtshilfe nach Art. 27 BStP zur Verfügung stand. Der Bundesrat hatte die Aktenherrschaft an sich gezogen, um eine Triage vorzunehmen und bestimmte Unterlagen dem…