Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 3. April 2008 aufgrund eines polizeilich observierten Drogengeschäfts verhaftet, bei dem er einem polizeilichen Scheinkäufer Kokain verkaufen wollte. Die Polizei stellte bei ihm 183 Gramm Kokain sicher. Zudem gab er in einer polizeilichen Einvernahme an, in den 2 bis 3 Monaten vor der Verhaftung ca. 50 Gramm Kokain verkauft zu haben. Mit Verfügung vom 7. April 2008 wurde [X.] in Untersuchungshaft versetzt.

Am 25. April 2008 stellte [X.] ein Haftentlassungsgesuch mit der Begründung, es sei offenbar ein verdeckter Ermittler zum Einsatz gekommen, für welchen keine richterliche Bewilligung vorgelegen habe. Der Haftrichter wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2008 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Einsatz des polizeilichen Scheinkäufers im vorliegenden Fall nicht zwingend unter das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung fällt und damit einer richterlichen Genehmigung bedurft hätte. Die Verwertbarkeit der aus diesem Einsatz gewonnenen Erkenntnisse ist daher prima facie nicht ausgeschlossen.

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