Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt, da er am 7. Februar 2006 auf der Autobahn im Kanton Bern mit 137 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren war. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass zwar objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung vorlag, da der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten hatte. Subjektiv fehle es jedoch an einem rücksichtslosen Verhalten, da der Beschwerdeführer die nur vorübergehend geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h lediglich übersehen hatte. Dies sei…