Erwägungen

In diesem Fall ging es um ein Mitteilungsverbot, das die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegenüber einer Bank im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Geldwäscherei angeordnet hatte. Die Bank hatte gegen dieses Verbot Beschwerde erhoben, welche vom Bundesstrafgericht gutgeheissen wurde. Daraufhin erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Weiterdauer des Mitteilungsverbots verfassungswidrig sei, da es einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der Bank darstelle und keine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür bestehe. Zwar könne ein befristetes Informationsverbot gegenüber Banken grundsätzlich zulässig sein, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Im vorliegenden Fall sei die Zwangsmassnahme jedoch bereits seit fast einem Jahr angeordnet, ohne zeitliche Begrenzung oder Aufhebung durch die Bundesanwaltschaft. Eine solch unbefristete strafbewehrte Informationssperre bedürfe aber einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage, die hier nicht gegeben sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das schweizerische Strafverfahrensrecht zwar kein abschließendes System strafprozessualer Zwangsmassnahmen kenne und Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich zulässig sein können, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Allerdings müsse eine solche Zwangsmassnahme verhältnismässig sein, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war.

Das…