Erwägungen
Der Fall betrifft eine Klage von W. und der Fondation W. gegen Z. wegen verschiedener ehrverletzender Äußerungen, die dieser in einem Leserbrief und anlässlich zweier Vermittlungsverhandlungen gemacht hatte. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Z. der wiederholten und fortgesetzten üblen Nachrede schuldig, büßte ihn mit Fr. 2'000.-- und ordnete eine Urteilspublikation an. Z. erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit dem Antrag, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass ehrverletzende Äußerungen in Vermittlungsverhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen durch Art. 32 StGB (Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Pflicht) in Verbindung mit den Regeln des Vermittlungsverfahrensrechts gerechtfertigt sein können. Dazu gehört, dass sich die Äußerungen auf das für die Erläuterung des Standpunkts Notwendige beschränken, sachbezogen sind und nicht wider besseres Wissen erfolgen. Vermutungen müssen als solche bezeichnet werden.
Das Bundesgericht betonte, dass die Funktion des Vermittlungsverfahrens darin besteht, eine Aussöhnung der Parteien herbeizuführen. Dafür ist es erforderlich, dass sich die Parteien möglichst frei über den…