Erwägungen
Der Fall betrifft ein Strafverfahren, das die Bundesanwaltschaft (BA) gegen X. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnet hat. Die Ermittlungen haben ergeben, dass X. ein Bankkonto bei einer Bank in Lugano unterhält, auf das Gelder aus Italien, mutmaßlich aus illegalen Drogengeschäften, überwiesen wurden. Das Bundesstrafgericht (BStGer) hat daraufhin die Eröffnung eines Vorverfahrens angeordnet.
X., vertreten durch einen Schweizer Anwalt, hat die bundesrechtliche Zuständigkeit für das Verfahren bestritten und die Überweisung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin beantragt. Die Anklagekammer des Bundesgerichts musste über die Zuständigkeitsfrage entscheiden.
Erwägungen
Gemäß ständiger Rechtsprechung hängt der Gerichtsstand nicht von den Delikten ab, die dem Beschuldigten letztlich zur Last gelegt werden, sondern von denjenigen, die aufgrund des Aktenbestands im Zeitpunkt der Entscheidung der Anklagekammer des Bundesgerichts in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall wurde das Strafverfahren ausschließlich wegen des Delikts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnet. Gemäß Art. 340bis Abs. 1 Bst. a StGB untersteht dieses Delikt der Bundesgerichtsbarkeit, sofern es überwiegend im Ausland begangen wurde.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass für die Auslegung dieser Bestimmung der Begriff "überwiegend" oder "hauptsächlich" qualitativ und nicht…