Sachverhalt
Parteien: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gegen X.
Gericht: Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Datum: 10. Februar 2011
Hauptsache: Die FINMA beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts, soweit dieser den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen betraf. X. hatte ebenfalls den vorinstanzlichen Entscheid angefochten.
Hintergrund: Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ermittelte ab Februar 2008 gegen die "Baumann"-Gruppe wegen illegaler Aktivitäten am Finanzmarkt. Es wurde festgestellt, dass Ambros Baumann und verschiedene seiner Einzelfirmen gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hatten. Die EBK eröffnete über den Nachlass von Ambros Baumann und über seine Einzelfirmen den bankenrechtlichen Konkurs. Der Untersuchungsbeauftragte kam zum Schluss, dass zwischen 2000 und 2007 rund 604 Anleger im Rahmen von sogenannten "Treuhandverträgen" bei der "Baumann"-Gruppe mindestens Fr. 72'602'000.- investiert hatten und die Herkunft von weiteren Fr. 32'622'000.- bisher noch nicht identifiziert sei. Den Forderungen standen Aktiven von bloss rund Fr. 6'565'000.- gegenüber. Die Verfügung wurde rechtskräftig.
Weitere Ermittlungen: Die EBK stellte fest, dass X. in diesem Rahmen gegen das Banken-, das Kollektivanlagen- und das Börsengesetz verstossen habe und ihm verboten wurde, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über dritte Publikumseinlagen gewerbsmäßig entgegenzunehmen bzw. kollektive Kapitalanlagen zu vertreiben oder für solche bzw. für die Entgegennahme von Publikumseinlagen oder eine andere den Banken vorbehaltene Tätigkeit zu werben.
Erwägungen
Die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht; es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen. Die Aufsichtsbehörde muss die Möglichkeit berücksichtigen, dass die betroffenen Personen möglicherweise keiner unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und die vorsorglichen Massnahmen sie in materiell ungerechtfertigter Weise massiv beeinträchtigen können. Die Aufsichtsbehörde muss deshalb rasch auf erste Resultate der Abklärungen reagieren.
Die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist heute in Art. 36 FINMAG geregelt. Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umsetzen zu lassen. Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche zur Erfüllung der entsprechenden Aufgabe erforderlich sind.
Die Auslegung der FINMA, wonach jede Werbung, welche sich nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger…