Erwägungen
Am 13. April 2015 erhob B. (Kläger, Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Willisau eine Teilklage gegen die A. Versicherung AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit einem Streitwert von maximal Fr. 30'000.-. Die Beklagte erhob daraufhin eine negative Feststellungswiderklage, deren Streitwert das ordentliche Verfahren erfordert hätte.
Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Luzern traten auf die Widerklage nicht ein, da deren Streitwert den Rahmen des vereinfachten Verfahrens überschreite. Die Beschwerdeführerin A. Versicherung AG rügte dies als bundesrechtswidrig.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und entschied, dass auf die Widerklage einzutreten ist. Es führte aus, dass Art. 224 Abs. 1 ZPO die beklagte Partei zwar grundsätzlich daran hindert, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage mit einem Streitwert über Fr. 30'000.- zu erheben. Davon ausgenommen ist jedoch der Fall, in dem die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die negative Feststellungswiderklage keine gewöhnliche Widerklage ist, mit der ein unabhängiger Anspruch geltend gemacht…