Erwägungen

In diesem Strafverfahren verlangte die Staatsanwaltschaft, dass die vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen aufgehoben und stattdessen die von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Das Kantonsgericht Schwyz lehnte dies ab und führte aus, dass die Staatsanwaltschaft weder das Opfer noch dessen Rechtsbeistand über das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht informieren dürfe.

Die Privatklägerin, die Geschädigte des Strafverfahrens, erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, da ihr die Einsicht in die Akten des Haftprüfungsverfahrens verweigert worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Privatklägerin als Partei des Strafverfahrens grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht in den Teil des Strafverfahrens bildenden Haftprüfungsverfahren hat. Gründe für eine Einschränkung dieses Akteneinsichtsrechts waren nicht ersichtlich.

Gemäss Strafprozessordnung hat das Opfer grundsätzlich Anspruch darauf, über die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft informiert zu werden. Entsprechend hätte das…