Erwägungen
Am 3. Dezember 1971 erwarb X., ein iranischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Teheran, 490 Aktien (von 500) der Gesellschaft A. AG mit Sitz im Kanton Waadt. Dieser Erwerb stand unter dem Vorbehalt der Erteilung der Bewilligung durch die Grundstückkommission, Abteilung II (nachfolgend: Grundstückkommission) für den Kauf der Gesamtheit des Aktienkapitals der Gesellschaft B. AG, Eigentümerin eines Hotels, durch die A. AG. Die Grundstückkommission erteilte diese Bewilligung am 28. Dezember 1971 mit der Begründung, dass die A. AG beabsichtige, das Hotel zu betreiben.
Anschließend wurde der Hotelbetrieb eingestellt und das Hotel in Ferienwohnungen umgewandelt. Im Jahr 1998 übertrug X. seine Aktien an der A. AG an seine drei Söhne, die Beschwerdegegner, die inzwischen britische Staatsbürger geworden sind. Im Jahr 2000 beantragten die Beschwerdegegner die Bewilligung zum persönlichen Erwerb des Grundstücks als Ferienwohnung. Die Grundstückkommission erteilte diese Bewilligung im Jahr 2001.
Das Bundesamt für Justiz erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung mit der Begründung, dass das Grundstück mit einer Auflage zum Hotelbetrieb belastet sei, die nicht eingehalten worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da es zwingende Gründe für die Aufhebung dieser Auflage gebe. Daraufhin erhob das Bundesamt Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob die angefochtene Entscheidung auf. Es vertrat die Auffassung, dass die ursprünglich 1971 erteilte Bewilligung mit einer Auflage zum Hotelbetrieb verbunden gewesen sei, die trotz der eingetretenen Nutzungsänderung fortbestehe. Die Beschwerdegegner könnten daher das Grundstück nicht als Ferienwohnung erwerben, es sei denn, es gäbe zwingende Gründe für die Aufhebung dieser…