Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 16. Mai 2013 wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Pornographie und Anstiftung zur Pornographie schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und es wurde gleichzeitig eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.
Am 2. Dezember 2014 hob das Amt für Justizvollzug (JUV) die ambulante therapeutische Massnahme als aussichtslos auf. Das Bezirksgericht Winterthur ordnete daraufhin am 15. Oktober 2015 auf Antrag des JUV eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB an. Gegen diesen Beschluss erhob X. Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass an der bisherigen Rechtsprechung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme für eine andere ambulante Massnahme kein Raum besteht, nicht festzuhalten ist.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der Umstand, dass eine ambulante Therapie nicht die erhoffte Wirkung zeigt und als aussichtslos eingestuft wird, nicht bedeuten muss, dass sich…