Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Strafsachen von X. gegen den Entscheid der Strafkammer des Genfer Gerichtshofs abgelehnt, die auf ihre kantonale Beschwerde nicht eingetreten war, da diese nicht in der Verfahrenssprache begründet worden war.

X. war durch Strafbefehl vom 30. Oktober 2014 wegen Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sie hatte gegen diesen Strafbefehl Einspruch erhoben, aber ihr Einspruch galt als zurückgezogen, da sie zur angesetzten Hauptverhandlung am 14. Januar 2015 nicht erschienen war.

X. hatte anschließend bei der Strafkammer des Genfer Gerichtshofs gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, aber ihr in Englisch verfasster Brief wurde nicht berücksichtigt, da die Strafkammer sie aufgefordert hatte, innerhalb einer bestimmten Frist auf Französisch vorzugehen, widrigenfalls ihre Beschwerde als unzulässig erklärt würde. Da X. dieser Aufforderung nicht nachkam, erklärte die Strafkammer, dass sie auf die Beschwerde nicht eintrete.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Strafkammer nicht verpflichtet war, das am 20. Januar 2015 in Englisch verfasste Schreiben entgegenzunehmen, da Englisch nicht die Amtssprache im Kanton Genf ist. Indem sie eine französische Fassung dieses Schreibens verlangte, hat sie sich korrekt an Gesetz und Rechtsprechung gehalten.

Hins…