Erwägungen

Der Sachverhalt betrifft ein Rechtshilfeersuchen der Republik der Philippinen an die Schweiz im Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten, die Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahestehende Personen angeblich unrechtmäßig erworben haben sollen. Darunter war auch der ehemalige philippinische Energieminister X. Die Bezirksanwaltschaft Zürich sperrte daraufhin diverse Konten in Zürich, auf denen Vermögenswerte von X. vermutet wurden.

Mit einer Schlussverfügung ordnete die Bezirksanwaltschaft die Herausgabe der sichergestellten Bankdokumente sowie unter bestimmten Auflagen die Überweisung der Vermögenswerte an die Philippine National Bank an. Hiergegen erhoben X. und weitere Beteiligte Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich.

Die Republik der Philippinen beantragte, im Rekursverfahren als Beteiligte zugelassen zu werden. Das Obergericht gab diesem Antrag statt, schränkte das Akteneinsichtsrecht der Republik der Philippinen jedoch ein, um die Gefahr einer vorzeitigen Bekanntgabe sensibler Informationen zu mindern.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies den Antrag der Republik der Philippinen auf Zulassung zum Rekursverfahren ab. Es begründete dies wie folgt:

Im Rechtshilfeverfahren kommt dem ersuchenden Staat als solchem grundsätzlich keine Parteistellung zu. Eine Ausnahme wurde nur dann zugelassen, wenn der ersuchende Staat zugleich Geschädigter im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IRSG ist und es um die Wiedererlangung von ihm deliktisch entzogenen Vermögenswerten geht.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht nur um die Herausgabe von Vermögenswerten, sondern auch um die Herausgabe von Bankdokumenten, aus denen…