Erwägungen

Am 13. Dezember 1994 richtete der Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance in Grasse ein Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Polizei für die Zwecke des in Frankreich eröffneten Strafverfahrens wegen Diebstahls eines Gemäldes. Am 13. Juni 1996 ordnete der Genfer Untersuchungsrichter die Übergabe des Gemäldes an die französischen Behörden an. Am 1. November 1996 wies die Anklagekammer des Kantons Genf die Beschwerde von L. gegen diese Entscheidung ab.

L. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung vom 1. November 1996 und die Erklärung des Rechtshilfeersuchens für "nichtig und gegenstandslos". Hilfsweise verlangte er, dass das streitige Gemälde nicht an den ersuchenden Staat herausgegeben oder eine Sicherheit geleistet werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es ging davon aus, dass nur Art. 74a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) anwendbar sei, in Verbindung mit Art. 13 des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (Übereinkommen Nr. 141).

Gemäß dem Bundesgericht hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 74a Abs. 4 Bst. c IRSG nicht glaubhaft gemacht, dass er das Gemälde gutgläubig erworben hat. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer vor dem Geschäft keine elementaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, insbesondere indem er sich…