Erwägungen

Am 26. Januar 1996 ersuchte die Republik Kasachstan die Schweiz um die Auslieferung der kasachischen Staatsangehörigen [A.], die in Genf wohnhaft ist. Dieses Ersuchen wurde für das Strafverfahren gegen [A.] durch den Sonderstaatsanwalt der Republik Kasachstan zur Bekämpfung der Korruption gestellt.

In seiner diplomatischen Note vom 5. Januar 1996 bestätigte das Außenministerium Kasachstans die Zusage des ersuchenden Staates, der Schweiz die Auslieferung jeder Person - mit Ausnahme kasachischer Staatsangehöriger - zu gewähren, die wegen ähnlicher Straftaten wie [A.] gesucht wird. Es garantierte auch die Achtung der Menschenrechte und das Verbot der Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie das Besuchsrecht für Schweizer Vertreter.

Am 9. April 1997 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von [A.] an Kasachstan unter verschiedenen Bedingungen, insbesondere der Zusage des kasachischen Präsidenten, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der mit dem Verfahren betrauten Justizbehörden zu wahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die von Kasachstan angebotenen Garantien im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ausreichend sind, wonach das Verfahren im Ausland den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des UNO-Pakts II entsprechen muss.

Obwohl das kasachische Justizsystem Risiken der Abhängigkeit der Justiz von der…