Erwägungen

Der Fall betrifft die Verbreitung diffamatorischer Kommentare zu einer Drittveröffentlichung auf der Social-Media-Plattform Facebook. A. teilte am 12. August 2015 über Facebook einen Link zu einem Eintrag des Facebook-Nutzers "Indyvegan", in dem B. als "mehrfach werteilter Antisemit" und der Verein C. als "antisemitische Organisation" sowie "neonazistischer Tierschutzverein" bezeichnet wurden. A. kommentierte den Beitrag zusätzlich mit kritischen Äußerungen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A. wegen übler Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Teilfreispruch auf. Gegen dieses Urteil führt A. Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob Art. 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Diese Bestimmung privilegiert bei Mediendelikten in der Regel nur den Autor, nicht aber nachgelagerte Personen wie den Weiterverbreiter. Das Bundesgericht stellt fest, dass der weite Medienbegriff des Art. 28 StGB zwar grundsätzlich auch soziale Medien wie Facebook umfasst. Entscheidend ist jedoch, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpfen muss. Beim "Teilen" und Kommentieren eines bereits…