Erwägungen
Der Rechtsstreit steht zwischen A. und der Gesellschaft X. Ltd. Im Jahr 2010 erwirkte X. Ltd. ein Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Meilen, das die Übertragung der Gesellschaftsanteile von A. an der Gesellschaft Z. GmbH auf X. Ltd. anordnete. Im Jahr 2011 erhob A. eine neue Klage gegen X. Ltd. mit dem Antrag auf Übertragung dieser Gesellschaftsanteile oder hilfsweise auf Zahlung von Schadenersatz, da X. Ltd. das vorherige Urteil durch betrügerische Mittel erwirkt habe.
Das Bezirksgericht Meilen wies die neue Klage ab, da das vorherige Urteil rechtskräftig sei. A. legte Berufung ein, die jedoch vom Kantonsgericht abgelehnt wurde.
A. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen X. Ltd. und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Wiederherstellung seiner ursprünglichen Anträge.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass das vorherige Urteil, auch wenn es möglicherweise durch betrügerische Mittel erwirkt worden war, Rechtskraft erlangt habe. Daher konnte A. dieses Urteil nicht in einem neuen Schadenersatzprozess in Frage stellen, sondern musste stattdessen eine Revision des ursprünglichen Urteils beantragen.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Rechtskraft nicht nur das Urteilsdispositiv, sondern auch die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen erfasst, unabhängig davon, ob diese den Parteien bekannt waren…