Erwägungen

X., geboren 1987 und somalische Staatsangehörige, wurde vom Polizeigericht Littoral und Val-de-Travers verurteilt, weil sie 2013 eine vollständige oder nahezu vollständige Exzision an ihrer Tochter B. sowie eine teilweise Klitoridektomie an ihrer Tochter C. vornehmen ließ, als die Familie noch in Somalia wohnte. X. legte Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Neuenburg ein, die ihre Berufung abwies.

X. bestritt, in der Schweiz für Handlungen verfolgt werden zu können, die im Ausland begangen wurden, da sie zum Tatzeitpunkt keinen Bezug zur Schweiz hatte. Das Bundesgericht musste klären, ob Artikel 124 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) die Strafverfolgung eines Täters erlaubt, der die Tatbestandsmerkmale der Straftat bereits vor seiner Einreise in die Schweiz erfüllt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Artikel 124 Absatz 2 StGB die Strafverfolgung in der Schweiz wegen im Ausland begangener Verstümmelung weiblicher Genitalien erlaubt, auch wenn der Täter zum Tatzeitpunkt keinen Bezug zur Schweiz hatte. Diese Auslegung stützt sich auf mehrere Argumente:

  • Der Wortlaut des Gesetzes sieht keine Ausnahme für den Fall vor, dass der Täter sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufhielt oder wohnte.
  • Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber die Strafverfolgung nicht auf Täter beschränken wollte, die sich zum Tatzeitpunkt in der Schweiz aufhielten, sondern stattdessen ein Prinzip der unbegrenzten…