Erwägungen

Mit Urteil vom 13. Januar 2012 hat das Strafgericht des Bezirks Saane X. für mehrere Straftaten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Es ordnete auch die Fortsetzung einer psychiatrischen Ambulanzbehandlung an, die während des vorzeitigen Strafvollzugs begonnen hatte.

Am 6. November 2013 beantragte der Dienst für Strafvollzug und Gefängnisse des Kantons Freiburg beim Appellationsstrafgericht des Freiburger Kantonsgerichts, die Sanktion in eine Unterbringung umzuwandeln. Nach mehreren Rückweisungsentscheiden lehnte das Strafgericht des Bezirks Saane im Februar 2016 die Anordnung der Unterbringung von X. ab.

Die Freiburger Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte hauptsächlich, dass X. einer Unterbringungsmaßnahme zu unterziehen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es kam zum Schluss, dass Artikel 65 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) eine direkte Umwandlung einer während des Strafvollzugs durchgeführten Ambulanzbehandlung in eine Unterbringung nicht zulässt.

Gemäß der Rechtsprechung findet Artikel 65 StGB nur Anwendung auf die Umwandlung einer Freiheitsstrafe (oder einer Unterbringung) in eine in den Artikeln 59 bis 61 StGB vorgesehene institutionelle Maßnahme. Die Umwandlung einer ambulanten Maßnahme in eine institutionelle Maßnahme muss die Voraussetzungen von Artikel 63b Absatz 5 StGB erfüllen, der eine Unterbringung…