Erwägungen

Die Bundesanwaltschaft führte zwischen Oktober 2004 und August 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen X. und weitere Personen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Anlagebetruges und weiterer Delikte. Im Rahmen des Verfahrens erfolgten Hausdurchsuchungen, bei denen umfangreiche Dokumente und elektronische Daten beschlagnahmt und versiegelt wurden.

Die Bundesanwaltschaft beantragte beim Bundesstrafgericht die Entsiegelung und Freigabe der beschlagnahmten Unterlagen und Daten zur Durchsuchung. Das Bundesstrafgericht ordnete an, dass der zuständige Richter eine Sichtung und Triage der beschlagnahmten Unterlagen vornehmen solle. In der Folge kam es zu mehreren Teilentscheiden und Beschwerden an das Bundesgericht.

Schließlich gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den Entsiegelungs- und Herausgabeentscheid vom 12. November 2010 an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es stellt fest, dass der Entsiegelungsrichter verpflichtet ist, die Untersuchungsrelevanz der beschlagnahmten Dateien zu prüfen und offensichtlich irrelevante Dateien von der Entsiegelung auszunehmen. Die Übertragung dieser Aufgabe an die Untersuchungsbehörde ist unzulässig.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Aktfotos hält das…