Sachverhalt

Die Strafuntersuchung gegen X. wurde am 10. August 2011 durch die Staatsanwaltschaft Baden unter der Verfahrensnummer ST.2011.4075 eröffnet. X. befand sich vom 9. September 2011 bis zum Beginn des vorzeitigen Strafvollzugs am 18. Juni 2013 in Untersuchungshaft und wurde am 30. Oktober 2013 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Am 18. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 2015 wurde X. der einfachen Körperverletzung, mehrfachen Nötigung, mehrfachen Gefährdung des Lebens, qualifizierten Raubes und mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. X. legte Berufung ein, und das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens frei, bestätigte jedoch die anderen Schuldsprüche und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, von den Vorwürfen des qualifizierten Raubes, der Nötigung und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz freigesprochen zu werden. Er forderte eine Strafe von 12 Monaten unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Haftzeit und eine Genugtuung von Fr. 50'000.- für die erlittene Überhaft. Die Oberstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass X. das Recht hatte, an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilzunehmen, wie es in Art. 147 Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Recht jedoch bei sämtlichen Einvernahmen verwehrt. Eine Verletzung des Teilnahmerechts führt gemäß Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war.

Im vorliegenden Fall wurden Aussagen von Mitbeschuldigten in Einvernahmen, an denen X. nicht…