Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Verurteilten gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer, der an einer schweren chronischen psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie und Suchtmittelmissbrauch) leidet, wurde 2005 aufgrund der hohen Gefahr, die er für die öffentliche Sicherheit darstellte, in eine stationäre therapeutische Massnahme eingewiesen.
Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt seien, da der Beschwerdeführer trotz einiger Fortschritte in seiner Behandlung weiterhin als gefährlich eingestuft wird. Obwohl die Schwere der ursprünglichen Straftaten nicht besonders hoch war, übersteigt das Rückfallrisiko aufgrund der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bei Weitem die Schwere der begangenen Delikte.
Das Bundesgericht hat die Einschätzung des kantonalen Gerichts hinsichtlich des Rückfallrisikos bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner doppelten psychiatrischen Erkrankung mit Episoden von Aggressivität und Impulsivität eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme, obwohl sie bereits lange andauert (fast 8 Jahre), angesichts des öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten nicht…