Erwägungen
In diesem Fall ging es um den Besitz von elektronischen Dateien mit pornografischem Inhalt, die im temporären Internetspeicher (Cache) eines Computers gefunden wurden.
Der Beschuldigte X. wurde vom Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach wegen Pornografie verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn jedoch in Bezug auf die im Cache-Speicher befindlichen Dateien frei. Gegen dieses Urteil erhob der Generalprokurator des Kantons Bern Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Besitz an elektronischen Daten objektiv Gewahrsam und subjektiv Herrschaftswillen voraussetzt. Hinsichtlich der verbotenen pornografischen Daten im Cache-Speicher verfügt der Computerbenutzer über die Herrschaftsmacht, da ihm auf der Festplatte eine Kopie der im Internet besuchten Seiten zur Verfügung steht.
Beim subjektiven Tatbestand des Besitzens von pornografischen Dateien im Cache-Speicher ist jedoch Zurückhaltung geboten. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiß, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB…