Erwägungen

A. (französischer Staatsangehöriger, geb. 1966) und B. (österreichische Staatsangehörige, geb. 1973) heirateten 2011 und haben zwei gemeinsame Kinder, C. (geb. 2010) und D. (geb. 2011). Anfang 2012 trennten sich die Eheleute.

Mit Urteil vom 7. Juli 2014 schied das Kreisgericht St. Gallen die Ehe und übertrug die alleinige Obhut über die Kinder auf die Mutter. Es erteilte ihr zudem die Erlaubnis, den Aufenthaltsort der Kinder nach Graz zu verlegen. Der Vater erhielt ein eingeschränktes Besuchsrecht.

Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Beschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde grösstenteils ab und räumte dem Vater lediglich ein zusätzliches Besuchsrecht an alternierenden Feiertagen ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB) der Wegzug eines Elternteils mit dem Kind ins Ausland der Zustimmung des anderen Elternteils oder einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Der Gesetzgeber wollte damit die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern respektieren, aber gleichzeitig sicherstellen, dass die Ausübung der elterlichen Rechte des anderen Elternteils nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Bei der Prüfung des Kindeswohls ist vom Grundsatz auszugehen, dass der wegzugswillige Elternteil sein Recht auf Freizügigkeit ausübt. Die Frage ist dann, wo sich der Aufenthaltsort des Kindes zum Wohl des Kindes befinden soll. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend, insbesondere das bisherige Betreuungsmodell, das familiäre und wirtschaftliche…