Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen X. und Y. im Zuge der Beendigung ihrer Beziehung. Auf Antrag von Y. hatte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich über die Anordnung einer Friedensbürgschaft zu entscheiden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 trat die Einzelrichterin auf einen Antrag nicht ein, wies einen ab und hiess einen dritten gut. Die zu hinterlegende Sicherheit setzte sie auf Fr. 500'000.- fest.
Beide Parteien erhoben Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin. X. stellte ausserdem ein Begehren um aufschiebende Wirkung, dem das Obergericht des Kantons Zürich stattgab. Mit Beschluss vom 7. Februar 2011 wies das Obergericht den Rekurs von X. jedoch ab.
X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Gesuch von Y. um Anordnung einer Friedensbürgschaft vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab. Es führte aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Drohung in Art. 66 StGB keine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne von Art. 180 StGB voraussetzt. Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis des Bedrohten besteht, dass sie der Drohende verwirklichen wird.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Präventionsinteresse an der Friedensbürgschaft zu Recht bejaht hat. Aufgrund der festgestellten geringen Frustrationstoleranz und der…